Erste Hilfe im Betrieb: Pflichten, Ersthelfer und Ausstattung nach Schweizer Recht
von belmedia Redaktion Allgemein Alltag Arbeitswelt architektenwelt.com bauenaktuell.ch Beruf Beschäftigung Betrieb betriebseinrichtung.net Bildung Bildung & Arbeit business24.ch businessaktuell.ch handwerker24.ch Magazine nachrichtenticker.ch News Personal Prävention Sicherheit Themen Tipps xund24.ch Ⳇ Verbreitung
Ein Arbeitsunfall oder ein plötzlicher medizinischer Notfall kann in jedem Betrieb passieren, unabhängig von Branche oder Grösse. Wie schnell und wie gut in diesem Moment geholfen werden kann, ist in der Schweiz kein Zufall, sondern gesetzlich geregelt. Für Betriebe lohnt sich ein genauer Blick auf die Vorgaben, denn Unwissenheit schützt im Ernstfall weder die Mitarbeitenden noch den Arbeitgeber vor Konsequenzen.
Die zentrale gesetzliche Grundlage bildet Artikel 36 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), konkretisiert durch die Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was Betriebe in der Schweiz bezüglich Erster Hilfe tatsächlich beachten müssen.
Die gesetzliche Grundlage: Art. 36 ArGV 3
Artikel 36 ArGV 3 verpflichtet Arbeitgeber, entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel für die Erste Hilfe verfügbar zu halten. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern.
Nötigenfalls sind zudem zweckmässig eingerichtete Sanitätsräume sowie im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal bereitzustellen. Sanitätsräume und Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein. Die SECO-Wegleitung zu diesem Artikel konkretisiert diese eher abstrakten gesetzlichen Vorgaben mit praxisnahen Empfehlungen, auf denen die folgenden Abschnitte basieren.
Was ein Erste-Hilfe-Konzept enthalten muss
Gemäss SECO muss jeder Betrieb über ein Erste-Hilfe-Konzept verfügen, das die ersten drei Glieder der fünfgliedrigen Rettungskette abdeckt und Aufgaben, Kompetenzen sowie Verantwortlichkeiten der Ersthelfenden regelt. Im Konzept sind Ausbildung, Anzahl der Ersthelfenden und die notwendigen Einsatzmittel festzulegen. Auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten muss sichergestellt sein, dass ein Notruf ausgelöst und mit einer internen oder externen Einsatzzentrale verbunden werden kann.
Alle Mitarbeitenden müssen regelmässig über das bestehende Konzept orientiert werden, und Notfallanweisungen müssen klar verständlich – bei Bedarf auch mehrsprachig – kommuniziert werden. Kleinere Betriebe können sich zudem mit Nachbarbetrieben zu sogenannten Erste-Hilfe-Gemeinschaften zusammenschliessen, etwa bei gemischtem Gewerbe im selben Gebäude; die gegenseitigen Aufgaben und Pflichten müssen dabei schriftlich vereinbart werden.
Das Dreiminuten-Ziel
Bei dringenden medizinischen Notfällen und schwerwiegenden Verletzungen spielt der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle. Die SECO-Wegleitung nennt als Ziel, dass zu Betriebszeiten innerhalb von drei Minuten nach dem Ereignis Ersthelferinnen oder Ersthelfer am Ereignisort eintreffen. Dieses Ziel gilt es bei der Planung der Anzahl Ersthelfender sowie deren Verteilung im Betrieb zu berücksichtigen.
Wie viele Ersthelfende ein Betrieb braucht
Die genaue Anzahl der benötigten Ersthelfenden richtet sich nach der Anzahl Mitarbeitender pro Standort. Die SECO-Wegleitung nennt dazu folgende Richtwerte:
- 1 bis 10 Mitarbeitende: 1 bis 2 Ersthelfende, 1 Erste-Hilfe-Materialstelle.
- 50 Mitarbeitende: 6 Ersthelfende.
- 100 Mitarbeitende: 8 Ersthelfende.
- 250 Mitarbeitende: 10 Ersthelfende.
- Über 250 Mitarbeitende: Anzahl gemäss individuellem Erste-Hilfe-Konzept.
Als «Standort» gilt dabei jene betriebliche Einheit, die sich bezüglich Grösse, Art der Tätigkeiten und Zugänglichkeit sinnvoll zusammenfassen lässt. Bei mehr als 250 Mitarbeitenden pro Standort sowie bei mehreren Erste-Hilfe-Materialstellen gibt die Wegleitung keine fixen Zahlen mehr vor, sondern verweist auf das individuelle Erste-Hilfe-Konzept des Betriebs.
Anforderungen an die Ausbildung der Ersthelfenden
Ersthelfende benötigen eine adäquate, regelmässig aufgefrischte Ausbildung in Erster Hilfe, beispielsweise über Kurse, die durch die Interessengemeinschaft für Rettungswesen IVR/IAS zertifiziert sind, oder über Kurse mit vergleichbaren Lern- und Leistungszielen.
Die Ausbildung soll insbesondere folgende Kompetenzen vermitteln: das Erkennen, Beurteilen und Priorisieren von Erste-Hilfe-Massnahmen entlang der Rettungskette, die Durchführung lebensrettender Basismassnahmen bei Herzstillstand einschliesslich Herz-Lungen-Wiederbelebung und – sofern ein Gerät vorhanden ist – die Handhabung eines automatisierten externen Defibrillators, die Behandlung von Bagatellverletzungen sowie das Erkennen der eigenen Grenzen und das rechtzeitige Anfordern weiterer Hilfe. Ersthelfenden muss der regelmässige Besuch von Wiederholungskursen ermöglicht werden; eine sichtbare Kennzeichnung im Einsatz, etwa durch Warnwesten, wird empfohlen.
Erste-Hilfe-Material und Kennzeichnung
Zur Erste-Hilfe-Ausstattung zählen Erste-Hilfe-Material wie Apotheken, Verbandkästen, -koffer oder -rucksäcke sowie eine risikobasierte, auf den Betrieb abgestimmte Notfallausrüstung. Diese Ausstattung muss regelmässig auf ihren Zustand kontrolliert werden. Die Abgabe von Arzneimitteln ist gemäss Heilmittelgesetz ausschliesslich berechtigten Personen wie Ärztinnen und Ärzten vorbehalten; sämtliche Arzneimittel gehören unter Verschluss, und ihr Aufbewahrungsort muss klar gekennzeichnet sein.
Sanitätsräume und Aufbewahrungsstellen für Erste-Hilfe-Material sind mit dem international gebräuchlichen Symbol – weisses Kreuz auf grünem Grund – zu kennzeichnen. Verfügt ein Betrieb über einen eigentlichen Sanitätsraum, muss dieser für Rettungskräfte mit Tragbahren gut zugänglich sein; die Wegleitung nennt dafür eine Mindestbreite des Verkehrswegs von 1,2 Metern und eine lichte Türbreite von 0,9 Metern.
Sonderfall: Allein arbeitende Personen
Für Personen, die allein arbeiten, etwa im Aussendienst, auf Baustellen, in ausgedehnten Anlagen oder Lagern, während Schichtarbeit oder im Einzelhandel, gelten zusätzliche Anforderungen. In der Nähe ihres Arbeitsplatzes muss die Möglichkeit bestehen, im Notfall jederzeit Hilfe anzufordern, etwa über Telefon, Mobiltelefon, Sprechfunk, Draht- oder Funkalarm oder eine Überwachungsanlage. Dabei muss sichergestellt sein, dass ein Hilferuf jederzeit – auch nachts – tatsächlich gehört wird, beispielsweise über eine Portierloge, eine Zentrale, eine Pikettzentrale oder eine Bewachungsorganisation, und dass der Rettungsdienst ungehindert zur betroffenen Person gelangen kann.
Betriebe mit besonderen Gefährdungen
In Betrieben mit besonderen Gefährdungen gemäss EKAS-Richtlinie 6508 – etwa bei Arbeiten mit Elektrizität, Chemikalien, an Hitze- oder Kältearbeitsplätzen oder in sauerstoffreduzierter Atmosphäre – ist das Erste-Hilfe-Konzept fester Bestandteil eines umfassenderen Notfallkonzepts. Die für die Gefährdungsbeurteilung zuständigen ASA-Spezialistinnen und -Spezialisten (Fachpersonen für Arbeitssicherheit) legen in diesen Fällen zusätzliche, auf die konkreten Gefahren zugeschnittene Erste-Hilfe-Massnahmen fest, die über die allgemeinen Vorgaben hinausgehen können.
Fazit
Erste Hilfe im Betrieb ist in der Schweiz kein unverbindliches Nice-to-have, sondern über Artikel 36 ArGV 3 klar geregelt: vom individuellen Erste-Hilfe-Konzept über die richtige Anzahl ausgebildeter Ersthelfender bis zur korrekten Kennzeichnung von Material und Räumen. Wer sich als Betrieb an der SECO-Wegleitung orientiert, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern erhöht im Ernstfall tatsächlich die Chance, dass betroffenen Personen rasch und kompetent geholfen wird.
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