Lärmschutz am Arbeitsplatz: Grenzwerte, Gehörschutzpflicht und Massnahmen
von belmedia Redaktion -schweizweit Allgemein Alltag Arbeitswelt bauenaktuell.ch Beruf Beschäftigung Betrieb Betrieb betriebseinrichtung.net Bildung & Arbeit Elektro Elektronik Experten Gesundheit handwerker24.ch Infrastruktur Krankheiten Magazine Management Maschinen nachrichtenticker.ch News Personal Prävention Produkte Regionen Schweiz Sicherheit Technik Themen Tipps Unternehmen xund24.ch Ⳇ Verbreitung
Kreissägen, Bohrhämmer, Kompressoren, Absauganlagen: In vielen Handwerksbetrieben gehört Lärm zum Arbeitsalltag. Was viele unterschätzen: Ein lärmbedingter Gehörschaden entwickelt sich schleichend, oft über Jahre, und ist am Ende nicht mehr rückgängig zu machen. Umso wichtiger ist es, die geltenden Grenzwerte und Schutzpflichten in der Schweiz genau zu kennen.
Rund 200’000 Menschen sind in der Schweiz an ihrem Arbeitsplatz einer Lärmbelastung ausgesetzt, die über dem gesetzlichen Grenzwert liegt, wie die Suva festhält. Betroffen sind längst nicht nur Baustellen und Fabrikhallen, sondern auch Werkstätten, Schreinereien und selbst Grossraumbüros. Dieser Ratgeber zeigt, welche Regeln in der Schweiz gelten, ab wann Gehörschutz Pflicht wird und mit welchen Massnahmen sich Lärm im Betrieb wirksam reduzieren lässt.
Wie Lärm am Arbeitsplatz rechtlich geregelt ist
Die rechtliche Grundlage für den Lärmschutz am Arbeitsplatz bildet in der Schweiz das Arbeitsgesetz (ArG). Artikel 6 ArG verpflichtet Arbeitgeber grundsätzlich dazu, alle Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden nötig sind. Konkretisiert wird dies in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3): Artikel 2 hält die allgemeine Pflicht zum Gesundheitsschutz fest, Artikel 22 ArGV 3 enthält die spezifischen Bestimmungen zum Lärmschutz. Detaillierte, tätigkeitsbezogene Lärmrichtwerte finden sich zudem in der Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu den Verordnungen 3 und 4 des Arbeitsgesetzes.
Zwei Behörden teilen sich dabei die Zuständigkeit: Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes sind das SECO und die kantonalen Arbeitsinspektorate zuständig. Die Suva ist als Durchführungsorgan der Unfallversicherung insbesondere für die Verhütung berufsbedingter Gehörschäden zuständig und überwacht die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften in den Betrieben.
Der entscheidende Grenzwert: 85 dB(A)
Als gehörgefährdend gilt gemäss Suva eine Lärmbelastung von mehr als 85 dB(A). Wird dieser Wert über eine durchschnittliche Achtstundenschicht hinweg erreicht oder überschritten, drohen bei ungeschütztem Gehör bleibende Schäden. Wichtig zu wissen: Auch Lärm unterhalb dieses Grenzwerts ist nicht automatisch unproblematisch – er gilt zwar nicht als gehörgefährdend, kann aber als belästigend wirken und die Gesundheit sowie die Leistungsfähigkeit trotzdem beeinträchtigen. Gerade in Grossraumbüros ist Lärm gemäss repräsentativen Umfragen der Störfaktor Nummer eins: Jede vierte arbeitstätige Person fühlt sich davon beeinträchtigt.
Wann Gehörschutz Pflicht ist
Erreicht die Lärmbelastung am Arbeitsplatz den Grenzwert von 85 dB(A), muss der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen – und dessen Gebrauch auch konsequent durchsetzen, nicht nur anbieten. Die Kosten für den notwendigen Gehörschutz trägt in aller Regel der Arbeitgeber. Um zu wissen, ob und für welche Tätigkeiten Massnahmen nötig sind, müssen Betriebe nicht zwingend selbst Messungen durchführen: Die Suva veröffentlicht sogenannte Schallpegeltabellen, die für typische berufliche Tätigkeiten in verschiedenen Branchen bereits Richtwerte enthalten. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse im eigenen Betrieb davon ab, empfiehlt die Suva, das betriebsinterne Team Akustik oder die zuständige Fachstelle direkt zu kontaktieren.
Gehöruntersuchungen im Audiomobil
Wer dauerhaft einer Lärmexposition von durchschnittlich 85 dB(A) oder mehr ausgesetzt ist (als sogenannter LEX,2000h-Wert über ein Jahr betrachtet), muss bis zum vollendeten 40. Altersjahr obligatorisch an einer Gehöruntersuchung im Audiomobil der Suva teilnehmen, wie der Schweizerische Baumeisterverband bestätigt. Der Grund dafür liegt im Verlauf lärmbedingter Hörschäden: Ein grosser Teil der Schädigung entsteht bereits innerhalb der ersten zehn Jahre ungeschützter Lärmexposition. Auch Lernende in sogenannten Lärmberufen, etwa im Verkehrswegbau, werden von der Suva untersucht, auch wenn sie während der Ausbildung noch nicht durchgehend lärmintensiven Tätigkeiten ausgesetzt sind – eine frühzeitige Sensibilisierung zahlt sich hier langfristig aus. Die gesetzliche Grundlage dafür bilden die Artikel 70 und 71 der Verordnung über die Unfallversicherung (VUV); Arbeitgeber sind verpflichtet, betroffene Mitarbeitende für diese Vorsorgeuntersuchungen anzumelden.
Technische und organisatorische Massnahmen vor persönlicher Schutzausrüstung
Gehörschutz ist immer nur die letzte Verteidigungslinie. Vorrang haben technische und organisatorische Massnahmen, die den Lärm direkt an der Quelle reduzieren oder die Expositionsdauer verkürzen:
- Lärmarme Maschinen und Werkzeuge einsetzen und regelmässig warten, da schlecht gewartete Geräte oft deutlich lauter laufen.
- Schallschluckende Materialien und Abschirmungen in Werkstätten und Produktionsräumen einsetzen, um die Ausbreitung des Schalls zu begrenzen.
- Laute Tätigkeiten räumlich trennen von ruhigeren Arbeitsbereichen, etwa durch separate Räume oder Zonen.
- Arbeitszeiten mit hoher Lärmbelastung rotieren lassen, damit einzelne Mitarbeitende nicht durchgehend der höchsten Belastung ausgesetzt sind.
Erst wenn diese Massnahmen ausgeschöpft sind und der Grenzwert weiterhin erreicht oder überschritten wird, kommt persönlicher Gehörschutz zum Einsatz.
Die richtige Wahl des Gehörschutzes
Damit Gehörschutz seine Funktion tatsächlich erfüllt, muss er zur jeweiligen Tätigkeit und zur individuellen Lärmbelastung passen. Zur Auswahl stehen unter anderem Gehörschutzstöpsel, Kapselgehörschutz sowie individuell angefertigte Otoplastiken. Wichtig ist zudem, dass akustische Warnsignale trotz Gehörschutz noch wahrgenommen werden können – hierfür gibt es spezielle, frequenzselektive Gehörschutzlösungen, die Warntöne durchlassen, während sie schädlichen Dauerlärm dämpfen. Ein Gehörschutz, der zwar vorhanden, aber unbequem ist oder die Kommunikation zu stark einschränkt, wird in der Praxis häufig nicht getragen – die Instruktion und die passende Auswahl sind deshalb ebenso wichtig wie die reine Verfügbarkeit.
Was Betriebe konkret tun sollten
Für Handwerksbetriebe empfiehlt sich ein pragmatisches Vorgehen: Zunächst die eigene Situation anhand der Suva-Schallpegeltabellen grob einschätzen, betroffene Tätigkeiten identifizieren und wo möglich technische oder organisatorische Massnahmen prüfen, bevor auf persönlichen Gehörschutz zurückgegriffen wird. Mitarbeitende, die dauerhaft erhöhter Lärmbelastung ausgesetzt sind, sollten frühzeitig für die Vorsorgeuntersuchung bei der Suva angemeldet werden. Und nicht zuletzt: Auch scheinbar harmlose Dauergeräusche in Büro- oder Verkaufsräumen verdienen Aufmerksamkeit, da sie zwar nicht das Gehör schädigen, wohl aber Konzentration und Wohlbefinden der Mitarbeitenden beeinträchtigen können.
Video-Tipp: Napo – Schluss mit Lärm!
Auf unterhaltsame, aber lehrreiche Weise zeigt dieser offizielle Suva-Film, wie Lärm am Arbeitsplatz entsteht und wie sich das Gehör wirksam schützen lässt.
Fazit
Lärmschutz am Arbeitsplatz ist in der Schweiz kein Bereich für Bauchgefühl, sondern klar geregelt: Ab 85 dB(A) gilt eine Lärmbelastung als gehörgefährdend, ab diesem Wert sind Gehörschutz und regelmässige Gehöruntersuchungen Pflicht. Wer als Betrieb technische und organisatorische Massnahmen konsequent vor persönlichem Gehörschutz einsetzt und die Suva-Vorgaben ernst nimmt, schützt nicht nur das Gehör der Mitarbeitenden, sondern schafft auch längerfristig ein produktiveres Arbeitsumfeld.
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